AGBs

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Merk Personalservice, geschäftsansässig: Büchenbronner Str. 70, 75172 Pforzheim stellt Arbeitskräfte (Leih- bzw.
Zeitarbeitnehmer) an andere Unternehmen (nachfolgend: Entleiher) entweder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
oder der unmittelbaren oder mittelbaren Personalvermittlung zur Verfügung. Durch die erste Anforderung von
Arbeitskräften erkennt der Entleiher/Kunde diese AGB an, die ihm spätestens mit Übersendung des ersten Bewerberprofils
zur Kenntnis gegeben werden.

1.2 Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Merk
Personalservice und dem Entleiher/Kunden, wenn es um Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung oder
sonstige Vereinbarungen der Parteien geht. Die AGB gelten auch für Niederlassungen der Merk Personalservice.

1.3 Abweichende Bedingungen sowie Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Merk
Personalservice schriftlich bestätigt werden.


2. RECHTLICHES

2.1 Merk Personalservice besitzen eine befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt
durch die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg in Nürnberg.

2.2 Ein Vertragsverhältnis durch die Arbeitnehmerüberlassung kommt nur zwischen Merk Personalservice und dem
Entleiher zustande. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Entleihers und
arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle
vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit
erfahren.

2.3 Da nur zwischen Merk Personalservice und dem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, bleibt Merk
Personalservice aus dieser Sicht Dienstgeber und ist verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter zur gesetzlichen
Sozialversicherung anzumelden sowie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen.

2.4. Bei einer Personalvermittlung kommt das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Kunden und dem vermittelten Mitarbeiter
zustande.


3. TARIFVERTRAG

Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt der zwischen iGZ/DGB und der Tarifgemeinschaft nebst allen dazugehörigen
tariflichen Bestimmungen.


4. QUALIFIKATION DES MITARBEITERS

Der Entleiher ist verpflichtet, Merk Personalservice vor der Überlassung über die für den Arbeitsplatz erforderliche
Eignung und Fachkenntnis, gesundheitliche Eignung und über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen
Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) zu informieren und Merk
Personalservice im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den
Tätigkeitsorten des Mitarbeiters zu gewähren. Die Kosten für medizinische Vorsorge- Eignungs- und
Folgeuntersuchungen trägt der Entleiher.


5. VERPFLICHTUNGEN DES ENTLEIHERS

5.1 Der Entleiher setzt Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbart wurden. Auch lässt er die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel
bzw. Maschinen verwenden oder bedienen.

5.2 Der Entleiher verpflichtet sich, Merk Personalservice das Dienstentgelt eines Vergleichsmitarbeiters in seinem Betrieb
oder Betriebsgegenstand gemäß den Anforderungen der geltenden Branchenzuschlagstarifverträge mitzuteilen. Er haftet
für die Richtigkeit der Angabe und informiert Merk Personalservice unmittelbar über eine Änderung des Vergleichslohnes.
Er wird dem Mitarbeiter keine Geldbeträge, Löhne oder sonstige Kostenvorschüsse zahlen.

5.3 Der Entleiher setzt den Mitarbeiter insbesondere nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und
stellt Merk Personalservice insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

5.4 Der Entleiher hält beim Einsatz von Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie
eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Entleiher macht die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit
den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche
Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

5.5 Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist Merk Personalservice unverzüglich zu benachrichtigen, damit
iinsbesondere die Unfallmeldung an die zuständige Behörde (VBG) vorgenommen werden kann.

5.6 Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen.
Daneben gibt der Entleiher Merk Personalservice die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

5.7 Der Einsatz des Mitarbeiters bei dem Entleiher für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur
nach schriftlicher Vereinbarung mit Merk Personalservice erfolgen. Der Einsatz von Mitarbeitern für höherwertige Arbeiten
als zunächst vereinbart, verpflichtet den Entleiher zu adäquat erhöhtem Entgelt, wohingegen ein geringwertigerer Einsatz
das Entgelt von Merk Personalservice nicht vermindert. Dasselbe gilt sinngemäß für den Einsatz von Mitarbeitern an
einem anderen Ort als dem vereinbarten.


6. ABRECHNUNG

6.1 Der Entleiher verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden des
Mitarbeiters auf dem Formular „Stundenzettel“ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen.
Können Stundenzettel am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind
die Mitarbeiter des Entleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

6.2 Die Abrechnung durch Merk Personalservice erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf Grundlage
der Stundenzettel nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und möglichen Anhängen getroffenen
Vereinbarungen. Entgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in der der Mitarbeiter vom Entleiher eingesetzt worden ist
(hierunter fällt auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft). Soweit dem Mitarbeiter Dienstreisen (inklusive Spesen etc.)
zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig.

6.3 Der Entleiher ist verpflichtet, die Stundenzettel wöchentlich an Merk Personalservice zu übermitteln und hat sicher zu
stellen, dass die Mitarbeiter ihre Stundenzettel fristgerecht ausfüllen und an den Entleiher abgeben. Bei nicht fristgerechter
Übermittlung eines Stundenzettels durch den Entleiher ist Merk Personalservice berechtigt, sofort nach Fristablauf auf
Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von Merk Personalservice sind die den Stundenzetteln zugrunde
liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Entleihers zur Einsicht vorzulegen, und es ist Merk Personalservice
zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu
einer Woche verrechnet Merk Personalservice die angefallenen Stunden nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei
längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich. Bei Ende der Überlassung eines Mitarbeiters wird sofort abgerechnet. Der
Rechnungsbetrag ist sofort fällig, es sei denn es wird etwas anderes einvernehmlich vereinbart.

6.4 Pro Abrechnungszeitraum hat Merk Personalservice eine übersichtliche Rechnung zu erstellen, auf der
Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen sind. Die Rechnungslegung hat nach
Mitarbeiter, soweit dies tunlich ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oder ähnlichem
gegliedert, zu erfolgen. Stellt der Entleiher zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies Merk
Personalservice unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Merk
Personalservice wird über den strittigen Betrag eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist.

6.5 Im Falle der Personalvermittlung entsteht der Provisionsanspruch der Merk Personalservice mit schriftlichem
Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder eines ähnlich gestalteten Dienst- oder Werkvertragsverhältnisses zwischen
dem Kunden und dem vermittelten Mitarbeiter. Die Merk Personalservice stellt ihren Anspruch unmittelbar in Rechnung.

6.6 Gerät der Entleiher/Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, was spätestens nach Ablauf von 30 Tagen
nach Fälligkeit der Rechnung der Fall ist, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Bundeszentralbank zu entrichten. Merk Personalservice behält sich das Recht vor, einen höheren Zinssatz auf
Nachweis geltend zu machen. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich Merk Personalservice vor.


7. VERPFLICHTUNGEN/HAFTUNG VON MERK PERSONALSERVICE

7.1 Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Mitarbeiters hat Merk Personalservice dem Entleiher in angemessener Zeit
gleichwertigen Ersatz zu stellen. Verfügt Merk Personalservice allerdings nicht über einen adäquaten Mitarbeiter und kann
eine Arbeitsleistung beim Entleiher nicht sichergestellt werden, haftet Merk Personalservice nicht für mögliche Ausfälle
beim Entleiher.

7.2 Merk Personalservice haben die Mitarbeiter bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des
Entleihers mit kaufmännischer Sorgfalt auszuwählen. Mangels anderer Vereinbarungen hat Merk Personalservice nur für
durchschnittliche, berufliche Qualifikation und für Arbeitsbereitschaft der Mitarbeiter einzustehen. Ein Arbeitserfolg wird
nicht geschuldet.

7.3 Bei der Verletzung der Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters haftet Merk Personalservice nur für den unmittelbar
durch das Auswahlverschulden bei dem Entleiher entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch auch nur insoweit,
als eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung in der Auswahl durch Merk Personalservice vorliegt und
die mangelnde Eignung des Mitarbeiters nicht ohnehin für den Entleiher erkennbar ist. Eine Haftung von Merk
Personalservice für vom Mitarbeiter verursachte Schäden im Betrieb des Entleihers, für Schäden, die auf andere
Umstände als eine unzureichende Auswahl zurück zu führen sind, oder für Folgeschäden oder untypische,
unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn des Entleihers
scheidet aus.

7.4 Merk Personalservice haften nicht, soweit der Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie z. B. Kassenführung,
Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen oder Geldtransporten beauftragt wird. Die
Haftung von Merk Personalservice für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist
ebenfalls ausgeschlossen. Es obliegt einzig und allein dem Entleiher, sich gegen solche Risiken zu schützen.
7.5 Merk Personalservice haben eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen.
Sofern eine Haftung von Merk Personalservice besteht, ist der Ersatz auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen
bei Vertragsschluss auf Grund der mitgeteilten Umstände typischer Weise zu rechnen war, höchstens jedoch auf die
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.

7.6 Merk Personalservice haften bei erfolgreicher Personalvermittlung nicht für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Mögliche Qualifikationsdefizite des Mitarbeiters gehen nicht zu ihren Lasten.


8. MÄNGELANZEIGE/BEANSTANDUNGEN

Der Entleiher ist verpflichtet, Beanstandungen oder mangelhafte Arbeiten gegenüber Merk Personalservice unverzüglich
anzuzeigen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen, Kenntnis oder vorwerfbarer
Unkenntnis des Entleihers, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.


9. HÖHERE GEWALT

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere
Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder Ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße
Vertragsdurchführung seitens Merk Personalservice erschwert oder gefährdet wird, behält sich Merk Personalservice vor,
Absagen oder Änderungen vorzunehmen. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.


10. VERMITTLUNGSPROVISION MERK PERSONALSERVICE

Bei Direktübernahme eines angebotenen oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet Merk Personalservice eine
Vermittlungsprovision. Unter Bewerber sind nicht nur externe Mitarbeiter der Merk Personalservice oder neu gefundene
Bewerber zu verstehen, sondern auch interne Mitarbeiter der Merk Personalservice, die im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung tätig sind. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn die
Einstellung des Mitarbeiters erst nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit der Merk Personalservice erfolgt,
sofern der einstellungsbezogene Erstkontakt auf die Vermittlungstätigkeiten der Merk Personalservice zurück zu führen
ist. Die Provision entspricht dem vertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts zweifach des betroffenen Mitarbeiters.


11. VERSCHWIEGENHEIT

Der Entleiher und Merk Personalservice verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt
werdenden, der Natur der Sache nach geheimhaltungsbedürftigen Daten ausnahmslos vertraulich zu behandeln, es sei
denn, diese Daten waren zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme in ihrer Gesamtheit bereits öffentlich bekannt oder werden
dies später vor der Offenbarung durch die Vertragsteile. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung
der Vertragslaufzeit bestehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf die überlassenen Mitarbeiter zu
übertragen.
Schließlich sind die Vertragsparteien zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.


12. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von Merk Personalservice.


13. SONSTIGES

13.1 Merk Personalservice behält sich vor, bei Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen die
vereinbarten Vertragsbedingungen wie auch unter Umständen diese AGB anzupassen. Insbesondere behält sich Merk
Personalservice das Recht vor, eine Erhöhung des Verrechnungssatzes vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss
tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht
werden oder wenn Umstände, die Merk Personalservice nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um
unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

13.2 Der Kunde stimmt zu, dass er von dem Merk Personalservice als Referenz zu Darstellungs- und Werbezwecken
Dritten gegenüber benannt werden darf. Der Kunde kann seine Zustimmung schriftlich gegenüber dem Merk
Personalservice widerrufen.


14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen vertraglichen
Regelungen davon unberührt. Solche Bestimmungen werden sodann automatisch durch gültige und durchsetzbare
Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigen Zweck wieder geben.